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TRG 404 Anlagen zum Füllen von Treibgastanks - Flüssiggastankstellen

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Anlage 3 Anlagen zum Füllen von Treibgastanks - Anforderungen an Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen

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Technische Regeln - Druckgase Reihe 400 Füllanlagen Ausgabe Oktober 1998 (BArbBl. 10/1998, S. 98 (103))

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(1) Schutzgehäuse von Abgabeeinrichtungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten; sie müssen ausreichend alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein. (2) Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen nicht verwendet werden. (3) Absatz 1 und 2 gilt für Schutzgehäuse aus Stahl von Zapfsäulen und Zapfgeräten als erfüllt, wenn 1. die Wanddicke der Verkleidungsbleche a) aus Stahlblech 1 mm, b) aus nichtrostendem Stahlblech 0,5 mm nicht unterschreitet, 2. Sichtscheiben, die größer als 0,12 m2 oder von innen beleuchtet sind, aus mindestens 4,5 mm dickem Verbund-Sicherheitsglas bestehen, 3. Sichtscheiben mit einer Fläche bis 0,12 m2 ohne Innenbeleuchtung aus mindestens 4 mm dickem Verbund-Sicherheitsglas bestehen. (4) Für Schutzgehäuse aus Kunststoffen sind die Anforderungen entsprechend Anhang zu TRbF 40-Teil 1 zugrunde zu legen, ausgenommen die Nummern 4, 7 und 8 - Anbringen des Baumusterkennzeichens.
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