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TRG 404 Anlagen zum Füllen von Treibgastanks - Flüssiggastankstellen
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3.3 Abgabeeinrichtungen
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3.3.1 Bei öffentlich zugänglichen Flüssiggastankstellen müssen als Abgabeeinrichtungen Zapfsäulen verwendet werden.
3.3.2 Schutzgehäuse von Zapfsäulen müssen den in Anlage 3 genannten Anforderungen genügen.
3.3.3 Bei Zapfsäulen ist das Innere des Schutzgehäuses Zone 1; der Bereich bis zu einem Abstand von 0,2 m um das Schutzgehäuse von der Gehäuseoberkante bis zum Erdboden ist Zone 2 (s. Bild 2).
3.3.5 Vor dem Füllschlauch muß außer einer Absperrarmatur ein Rohrbruchventil vorhanden sein, das beim Bersten des Schlauches selbsttätig schließt.
3.3.6 Füllschläuche müssen mindestens 3 m lang sein. Sie sollen in der Regel nicht länger sein als 5 m. Sie müssen DIN 4815 Teil 3 entsprechen.
3.3.7 Bei Flüssiggastankstellen muß in oder vor dem Füllschlauch eine geeignete Schnelltrennstelle eingebaut sein, die ab einer bestimmten Zuglast in Funktion tritt und dabei den Gasaustritt beidseitig verhindert. Die Eignung der Schnelltrennstelle ist durch eine Bauteilprüfung oder durch eine Einzelprüfung durch den Sachverständigen nachzuweisen.
3.3.8 Zapfventile müssen so beschaffen sein, daß nur bei einwandfreiem Anschluß der Gasdurchfluß freigegeben wird.
3.3.9 Zapfventile für Autogastankstellen für Selbstbedienung müssen einen geeigneten Kupplungsanschluß besitzen (Siehe z. B. Anlage 5).
3.3.10 Der Gasdurchfluß vom Füllschlauch zum Treibgastank darf nur über eine Schalteinrichtung ohne Selbsthaltung (Totmannhebel im Zapfventil, elektrische Drucktaste an der Zapfsäule) möglich sein. Zapfventile, die mittels Stößel das Rückschlagventil am Füllanschluß des Treibgastanks öffnen, dürfen nicht verwendet werden.