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TRG 401 Errichten von Füllanlagen
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3.1.1 Anforderungen an Einrichtungen
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Einrichtungsteile müssen hinsichtlich Werkstoff, Bemessung, Gestaltung und Wirkungsweise der Aufgabe der Füllanlage sicher genügen, und zwar unter den betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn
- für Pumpen und Verdichter die Anforderungen der Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (9. GSGV)) erfüllt sind,
- für Verdichter die Anforderungen der UVV »Verdichter« (VBG 16) bzw. »Sauerstoff« (VBG 62) erfüllt sind,
- für Druckbehälter und deren Ausrüstungsteile in Füllanlagen die Anforderungen der TRB erfüllt sind,
- für Rohrleitungen und deren Ausrüstungsteile in Füllanlagen für brennbare, ätzende oder giftige Stoffe die Anforderungen der Technischen Regeln Rohrleitung (TRR) erfüllt sind,
- für Gehäuse von Ausrüstungsteilen die Anforderungen der Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) 801 Nr. 45 erfüllt sind.