RegelwerkRegelwerk

TRG 401 Errichten von Füllanlagen

AbschnittAbschnitt

03.3.1.7 Zusätzliche Anforderungen / Schutzmaßnahmen / Boden

KommentarKommentar

Füllanlagen müssen feste und ebene Böden haben. Der Boden im Bereich der Füllanschlüsse für tiefkalte Druckgase muß aus nicht brennbaren Stoffen bestehen und frei von Öl, Fett und anderen brennbaren Verunreinigungen sein.
  • Zurück