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TRG 401 Errichten von Füllanlagen
AbschnittAbschnitt
03.3.1.11 Zusätzliche Anforderungen / Schutzmaßnahmen / Meßeinrichtungen
KommentarKommentar
Manometer müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß im Falle ihres Undichtwerdens Beschäftigte, die sich vor der Sichtscheibe des Manometers aufhalten, nicht durch das Druckgas oder Splitter verletzt werden können. z. B. nach DIN 16006