RegelwerkRegelwerk

TRG 401 Errichten von Füllanlagen

AbschnittAbschnitt

04.1.9 Allgemeine Schutzmaßnahmen / Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen für brennbare Gase

KommentarKommentar

Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen für brennbare Druckgase müssen für den in ihnen auftretenden Druck, mindestens aber für PN 10 ausgelegt sein.
  • Zurück