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TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
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2.16 Sicherheitsabstand
KommentarKommentar
Abstand zwischen Anlage und Schutzobjekt, um dieses vor Auswirkung Gasaustritt zu schützen
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Der Sicherheitsabstand im Sinne dieser TRB ist der Abstand zwischen einer Anlage und einem Schutzobjekt außerhalb der Anlage, das vor den Auswirkungen eines bestimmbaren störungsbedingten Gasaustritts bei Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb geschützt werden soll.
Der Sicherheitsabstand ist der Abstand, außerhalb dessen
- bei brennbaren Gasen eine Gefährdung durch Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann, d. h. die untere Explosionsgrenze (UEG) wird nicht überschritten,
- bei sehr giftigen oder giftigen Gasen eine Gefährdung durch Auftreten einer gesundheitsgefährlichen Atmosphäre ausgeschlossen werden kann, d. h. der ERPG-2-Wert bzw. ein vergleichbarer gasspezifischer Grenzwert wird nicht überschritten.
2.16.1 Schutzobjekte sind
Wohngebäude,
betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen außerhalb des Werkgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei störungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne),
betriebsfremde Anlagen, Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Werkgeländes, in oder auf denen sich dauernd oder regelmäßig und gleichzeitig eine größere Anzahl von betriebsfremden Menschen aufhalten, zu deren Schutz bei störungsbedingten Gasaustritten nicht ebensolche Vorsorgemaßnahmen getroffen sind, wie für die eigenen Mitarbeiter (Alarm- und Gefahrenabwehrpläne) und öffentliche Verkehrswege.
In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann festgestellt werden, daß z. B. Verkehrswege mit geringer Nutzungsintensität keine Schutzobjekte im Sinne dieser TRB sind.