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TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
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Druckbehälter zum Lagern von Gasen zusätzlich zur TRB 600
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1.1 Diese TRB gilt für die Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen - im folgenden Lagerbehälter genannt - zusätzlich zur TRB 600.
Fragen von Herstellung, Ausrüstung und Betrieb sowie anderer Anlagenkomponenten, z. B. Füllanlagen, sind in den einschlägigen TRB geregelt. Einzelne Anforderungen, die nicht die Aufstellung betreffen, sind dann in dieser TRB genannt, solange entsprechende Anforderungen in den anderen TRB nicht enthalten sind.
1.2 Soweit für besondere Druckbehälter gemäß Anhang II zu § 12 DruckbehV andere Bestimmungen gelten, sind diese in der TRB 801 enthalten, insbesondere in den Nummern 25, 26, 27.
1.3 Nach Anhang I Abschnitt 1.2 Satz 3 DruckbehV bleiben die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts für die Aufstellung von Lagerbehältern für Gase unberührt.