RegelwerkRegelwerk
TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
AbschnittAbschnitt
3.2.1.3 Allgemeine Anforderung an die Aufstellung / Einschränkung der Aufstellung
KommentarKommentar
keine Aufstellung in Durchgängen, allg. zugänglichen Fluren, Treppenräumen etc.
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Lagerbehälter dürfen nicht in Durchgängen, Durchfahrten, allgemein zugänglichen Fluren, Treppenräumen oder an Treppen von Freianlagen aufgestellt sein. Auch in der Nähe der oben genannten Bereiche dürfen Lagerbehälter nicht aufgestellt werden, wenn Verkehrswege, Fluchtwege oder die Zugänglichkeit eingeschränkt werden.