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TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen

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3.2.1.1 Allgemeine Anforderung an die Aufstellung / Umlüftung

KommentarKommentar

Verhinderung der Bildung von gesundheitsgefährdender oder explosionsfähiger Atmosphäre

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Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie ausreichend umlüftet sind, insbesondere wenn - die Dichtheit von Anschlüssen und Ausrüstungsteilen durch konstruktive Maßnahmen nicht auf Dauer gewährleistet werden kann oder - betriebsbedingte Gasaustritte nicht vermieden werden können und ein gefahrloser Austritt oder eine gefahrlose Ableitung nicht möglich ist. Ausreichende Umlüftung nach Satz 1 liegt vor, wenn die Bildung gesundheitsgefährlicher Gas-/Luft-Gemische bzw. gefährlicher explosionsfähiger oder erstickender Atmosphäre vermieden ist.
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