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TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
AbschnittAbschnitt
3.2.1.1 Allgemeine Anforderung an die Aufstellung / Umlüftung
KommentarKommentar
Verhinderung der Bildung von gesundheitsgefährdender oder explosionsfähiger Atmosphäre
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Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie ausreichend umlüftet sind, insbesondere wenn
- die Dichtheit von Anschlüssen und Ausrüstungsteilen durch konstruktive Maßnahmen
nicht auf Dauer gewährleistet werden kann oder
- betriebsbedingte Gasaustritte nicht vermieden werden können und ein gefahrloser Austritt
oder eine gefahrlose Ableitung nicht möglich ist.
Ausreichende Umlüftung nach Satz 1 liegt vor, wenn die Bildung gesundheitsgefährlicher Gas-/Luft-Gemische bzw. gefährlicher explosionsfähiger oder erstickender Atmosphäre vermieden ist.