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TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen

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3.2.1.2 Allgemeine Anforderung an die Aufstellung / Zugänglichkeit

KommentarKommentar

ausreichende Abstände für Prüfung und Instandhaltung, Flucht- und Rettungswege und Kühlungsmaßnahmen

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Oberirdische oder erdgedeckte Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, daß für Instandhaltung und Reinigung, für Flucht- und Rettungswege sowie für die Maßnahmen zur Kühlung ausreichende Abstände vorhanden sind. Die Forderung hinsichtlich eines ausreichenden Abstandes für Instandhaltung und Reinigung ist erfüllt, wenn der Abstand mindestens 1 m beträgt, bei Behälterwandungen ohne Öffnung mindestens 0,5 m. Die Forderung hinsichtlich ausreichender Abstände für Flucht- und Rettungswege ist erfüllt, wenn die Anforderungen nach § 19 Arbeitsstättenverordnung und § 30 UVV - »Allgemeine Vorschriften« (VBG 1) eingehalten sind.
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