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TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen

AbschnittAbschnitt

4.2.3.4 zusätzliche Anforderungen bei brennbaren Gasen / Windrichungsanzeiger

KommentarKommentar

für Läger > 30 t ist Windrichtungszeiger gut sichtbar aufzustellen oder bei Gefahrenabwehrstelle anzeigen lassen

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Im Bereich von Lägern für brennbare Gase mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 t muß ein gut sichtbarer Windrichtungsanzeiger, z. B. Windsack, aufgestellt sein. Ist durch die Art der Aufstellung ein örtlicher Windrichtungsanzeiger nicht zweckdienlich, so kann die Windrichtung auch zentral an der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle, z. B. Werkfeuerwehr, angezeigt werden.
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