RegelwerkRegelwerk
TRB 610 / Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen
AbschnittAbschnitt
2.1 Gase
KommentarKommentar
Gase sind Druckgase gem. § 3 Abs. 4 DruckbehV krit. Temp. < 50 °C oder Dampfdruck bei 50 °C > 3 bar
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Gase sind Druckgase im Sinne des § 3 Abs. 4 DruckbehV. Dies sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder deren Dampfdruck bei 50 °C mehr als 3 bar beträgt. Gasgemische sind in dieser TRB den Gasen gleichgestellt. Cyanwasserstoff (Blausäure) gilt als Gas im Sinne dieser TRB.