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TRAS 110 Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammonik-Kälteanlagen
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4.4.7 Alarm- und Gefahrenabwehr sowie Unterrichtung der Öffentlichkeit
KommentarKommentar
für Störfallvorsorge ist ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen
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(1) Für die Störfallvorsorge ist ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan mit den Festlegungen der nachfolgenden Absätze (2) bis (9) zu erstellen. Damit ist zugleich eine Konkretisierung des § 55 Arbeitsstättenverordnung verbunden.
(2) Ein interner Alarmplan soll die Alarmierung, den Alarmablauf sowie die umgehend einzuleitenden Maßnahmen und Aufgaben funktionsbezogen festlegen.
(3) Jeder Mitarbeiter muss wissen, wie er sich bei einem Schadensfall zu verhalten hat oder welche Aufgaben er zu übernehmen hat.
(4) Ebenso sollen die an der Schadensbekämpfung und Gefahrenabwehr beteiligten externen Stellen (Feuerwehr, Notarzt, Handwerker) und Personen über ihre Aufgaben und Pflichten generell so weit unterrichtet sein, dass Hilfsmaßnahmen sofort begonnen werden können (Anlagenkenntnisse, Stoffkenntnisse, Kenntnis der Örtlichkeit und eines entsprechenden Maßnahmenkataloges). Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig informiert und eingewiesen werden.
(5) Die örtliche Feuerwehr muss über Art und Umfang der Kälteanlage informiert werden. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne müssen bekannt und abgesprochen sein. Dabei ist besonders auf den Einsatz von Wasser im Zusammenhang mit Ammoniak hinzuweisen.
(6) Generell sind folgende Hilfeleistungen abzustimmen:
¿ Hilfs- und Rettungsmaßnahmen unter Vollschutzanzug mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutz,
¿ Ammoniakgas in Wasser absorbieren (aber kein Wasser in flüssiges Ammoniak sprühen!),
¿ Apparate von außen mit Wasser kühlen,
¿ am Boden angesammeltes flüssiges Ammoniak mit Folie oder Mittelschaum abdecken,
¿ flüssiges Ammoniak in Behälter pumpen und entsorgen,
¿ Ausbreitung von Ammoniakgaswolken mit mobilen Wasserschleiern (Hydroschild) verhindern,
¿ Absperren gefährdeter Gebiete in Zusammenarbeit mit der Polizei.
(7) Bei Ammoniak-Kälteanlagen soll die unmittelbare Nachbarschaft über Verhaltensmaßnahmen bei Ammoniakgeruch informiert werden.
(8) Es ist sicherzustellen, dass die für die Sicherheit und den Umweltschutz erforderlichen Einrichtungen und Vorkehrungen vorhanden und die Verantwortlichkeiten (Organisation) ausreichend geregelt sind.
(9) Notfallübungen sind in Absprache mit den zuständigen Hilfsorganisationen, z. B. der Feuerwehr, in regelmäßigen Abständen durchzuführen.