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TRAS 110 Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammonik-Kälteanlagen
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5 Prüfungen
KommentarKommentar
Prüfungen vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Bescheinigungen
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5.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme
(1) Vor der Inbetriebnahme bzw. nach wesentlichen Änderungen der Anlage sind neben den in der Druckbehälterverordnung bzw. im Technischen Regelwerk (z. B. TRB, TRR, UVV, DIN) genannten Prüfungen zur Erfüllung der Grundpflichten der Störfall-Verordnung die nachfolgenden Prüfungen durchzuführen.
(2) Die Begutachtung der gesamten Kälteanlage (Systembetrachtung) und die Abnahmeprüfung hat auf der Basis der Planungsunterlagen und der Genehmigung zu erfolgen. Es wird empfohlen, diese Begutachtung durch einen Sachverständigen im Sinne des § 29a BImSchG durchführen zu lassen. Der Sachverständige nach § 29a BImSchG muss seine Kenntnisse über Ammoniak-Kälteanlagen im Einzelfall nachweisen oder bei den Prüfungen einen Sachkundigen nach BGV D 4 (bisher: VBG 20) hinzuziehen. Prüfungen nach Druckbehälterverordnung und BGV D 4 bleiben davon unberührt.
5.2 Wiederkehrende Prüfungen
5.2.1 Allgemeines
Wiederkehrende Prüfungen sind im Abstand von 5 Jahren durchzuführen. Es wird empfohlen, diese Prüfungen durch Sachverständige im Sinne des § 29a BImSchG durchführen zu lassen. Prüfungen nach Druckbehälterverordnung und BGV D 4 bleiben davon unberührt.
5.2.2 Prüfungen im Abstand von 5 Jahren
(1) Neben den nach Druckbehälterverordnung erforderlichen Prüfungen sind alle 5 Jahre wiederkehrende Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen durchzuführen. Bei dieser Prüfung ist darüber hinaus festzustellen, ob und welche Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich der in Bezug genommenen Unterlagen eingetreten sind. Notwendig ist außerdem eine Überprüfung hinsichtlich des fortgeschriebenen Standes der Sicherheitstechnik.
(2) Druckbehälter, Wärmeaustauscher und Rohrleitungen sind mindestens alle 5 Jahre einer äußeren Prüfung (Sichtprüfung) zu unterziehen. Bei Rohrleitungen sind die Aufhängungen sowie die Decken- und Mauerdurchführungen in die Prüfung einzubeziehen.
5.3 Bescheinigungen
Über die Prüfungen sind von den Sachverständigen oder den Sachkundigen Bescheinigungen auszustellen, die am Betriebsort auf Dauer, gegebenenfalls in Kopie, aufzubewahren sind.