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TRAS 110 Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammonik-Kälteanlagen
AbschnittAbschnitt
4.4.3 Betrieb / Entleerung
KommentarKommentar
Entsorgung der Restgasmenge (gilt als Abfall), nicht ins Freie ablassen
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Bei den zu beseitigenden Ammoniakrestgasmengen handelt es sich um in Behälter gefasste gasförmige Abfälle. Diese Abfälle sind nach den abfallrechtlichen gesetzlichen Vorschriften zu verwerten oder zu beseitigen. Eine direkte Ableitung ins Freie ist nicht zulässig.