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TRR 100 / Bauvorschriften-Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen
AbschnittAbschnitt
7.4.1 Verlegen der Rohrleitungen / oberirdisch
KommentarKommentar
Verbindungsstellen, Eignung, Zugänglichkeit
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7.4.1 Rohrleitungen sind grundsätzlich oberirdisch, außerhalb der Verkehrsbereiche zu verlegen und müssen leicht zugänglich sein. Es sollen möglichst wenige lösbare Verbindungen verwendet werden.
Verbindungsstellen in Rohrleitungen werden in der Regel als Schweiß-, Hartlöt-, Muffen-, Schraub- oder Flanschverbindungen ausgeführt. Schneidringverschraubungen dürfen nur bis DN 32 und nur zur Verbindung von Präzisionsstahlrohren mit Abmessungen nach DIN 2391 und DIN 2393, Edelstahlrohren mit Abmessungen nach DIN EN ISO 1127 in den Toleranzklassen D 4 und T 4 sowie Kupferrohren mit Abmessungen nach DIN EN 1057 verwendet werden.
Die Eignung von Klemmring- und anderen Schneidringverschraubungen ist bei Rohrleitungen nach § 30a (2) und (3) entweder durch ausreichende Erfahrungen des Betreibers oder durch eine Bauteilprüfung in Anlehnung an VdTÜV-Merkblatt 1065 nachzuweisen.
Bei Rohrleitungen nach § 30a (1) hat sich der Hersteller oder Errichter von der Eignung der Verbindungen zu überzeugen.
Lösbare Verbindungen sind so anzuordnen, daß sie gut überprüfbar sind.
Insbesondere bei Schneid- und Klemmringverschraubungen ist darauf zu achten, daß sie, z. B. durch geeignete Anordnung der Rohrhalterungen, in Bereichen geringer Beanspruchung eingesetzt werden.