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TRR 100 / Bauvorschriften-Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen

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2.1.3 Begriffe / Verordnungstext / § 3 Abs. 11

KommentarKommentar

Ausrüstungsteile von Rohrltgen. sind sicherheitstechn. Erforderliche Ausrüstungsteile und die für sicheren Betrieb erforderlichen Armaturen, MSR

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Ausrüstungsteile von Rohrleitungen im Sinne dieser Verordnung sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Rohrleitung dienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Sicherheit der Rohrleitung oder die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können.
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