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TRB 403 / Ausrüstung der Druckbehälter - Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur
AbschnittAbschnitt
3.4 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung
KommentarKommentar
3.4 Druckentlastungseinrichtungen nach Abschnitt 3.2 sind insbesondere
a) Sicherheitsventile nach AD-Merkblatt A 2,
b) Berstsicherungen nach AD-Merkblatt A 1,
c) MSR-Einrichtungen, die eine Druckentlastung herbeiführen, nach AD-Merkblatt A 6,
d) Standrohre.
3.4.1 Das Ansprechen der Druckentlastungseinrichtungen muß nach Möglichkeit vermieden werden, z. B. durch Einhalten eines ausreichenden Abstandes zwischen dem Arbeitsdruck und dem zulässigen Betriebsüberdruck.
Erforderlichenfalls ist einzeln oder in Kombination
- eine Druckregeleinrichtung,
- ein Druckbegrenzer
oder wenn der Überdruck im Beschickungsraum eindeutig durch die Temperatur des Beschickungsgutes bestimmt ist
- eine Temperaturregeleinrichtung oder
- ein Temperaturbegrenzer
vorzuschalten.
3.4.2 Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdrucks ansprechen und innerhalb einer Drucksteigerung von 10 Prozent den maximal anfallenden Massenstrom abführen. Wird der maximal anfallende Massenstrom innerhalb einer geringeren Drucksteigerung abgeführt, darf die Druckentlastungseinrichtung bei einem höheren als dem zulässigen Betriebsüberdruck ansprechen. In diesen Fällen muß durch eine zusätzliche Einrichtung, z. B. Regeleinrichtung, Druckbegrenzer, sichergestellt sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck des Druckbehälters nicht im Dauerbetrieb überschritten wird.
3.4.3 Anstelle von Sicherheitsventilen können Berstsicherungen verwendet werden, wenn z. B infolge stürmisch verlaufender Gas- oder Dampfbildung Sicherheitsventile nicht in der Lage sind, den auftretenden Massenstrom abzuführen.
3.4.4 Wird dem Sicherheitsventil eine Berstsicherung vorgeschaltet, ist dazwischen eine Einrichtung vorzusehen, die eine Undichtheit oder einen Bruch der Berstsicherung erkennen läßt. Dies ist z. B. ein Druckmeßgerät, dessen Anzeige ständig überwacht wird oder das selbsttätig alarmiert.
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3.4.5 Die Druckentlastungseinrichtung nach Abschnitt 3.2 darf nicht absperrbar sein.
3.4.5.1 Sind Druckbehälter oder Druckräume mit einer zweiten als Reserve dienenden Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet, darf ein Zweiwegehahn, ein Wechselventil oder eine Verblockungseinrichtung angebracht sein, sofern jederzeit, auch beim Umschalten, der erforderliche Abblasequerschnitt erhalten bleibt.
Ist eine der beiden Druckentlastungseinrichtungen ausgebaut, so muß der Zweiwegehahn, das Wechselventil oder die Verblockungseinrichtung gegen Verstellen gesichert sein.
3.4.5.2 Bei Druckentlastungseinrichtungen nach Abschnitt 3.4, die in ein druckführendes System abblasen, z. B. in das Fackelsystem einer verfahrenstechnischen Anlage, dürfen Absperreinrichtungen hinter den Druckentlastungseinrichtungen vorhanden sein, wenn ein Rückströmen gefährlicher Stoffe aus dem druckführenden System bei einem Ausbau der Druckentlastungseinrichtungen verhindert werden muß und wenn sichergestellt ist, daß die Funktion der Druckentlastungseinrichtungen während des Betriebs derart abgesicherter Druckbehälter oder Druckräume stets unbeeinträchtigt bleibt.
Die Anforderung an das Sicherstellen ist z. B. erfüllt, wenn die Absperreinrichtungen mit Sicherheitsschlössern gegen unbeabsichtigtes Schließen gesichert sind.
3.4.6 Die Druckentlastungseinrichtung muß wie folgt angebracht sein:
a) mit eigenem Anschluß an den Druckbehälter,
b) am Druckerzeuger (Drucknetz) oder
c) in der Druckzuleitung eines oder mehrerer Druckbehälter.
3.4.6.1 Bei Druckbehältern mit zwei oder mehreren Druckzuleitungen muß die Druckentlastungseinrichtung mit eigenem Anschluß an die Druckbehälter oder in jeder Druckzuleitung angebracht sein.
Ist diese in der Druckzuleitung angeordnet und kann der Druck im Druckbehälter nicht infolge anderer Einwirkungen steigen, wie z. B. durch chemische Reaktionen, Beheizung, dann darf sie abweichend von Satz 1 durch eine Absperreinrichtung zum Druckbehälter hin absperrbar sein.
3.4.6.2 Bei Druckbehältern, in denen eine Drucksteigerung auch anders als durch Druckzufuhr über Druckzuleitungen möglich ist, z. B. durch chemische Reaktion oder Beheizung, muß die Druckentlastungseinrichtung einen eigenen Anschluß an den Druckbehälter besitzen.
3.4.7 Abblaseleitungen hinter Druckentlastungseinrichtungen dürfen deren Funktion nicht beeinträchtigen und müssen das Beschickungsgut gefahrlos ableiten können.
Ein Gegendruck auf der Austrittsseite ist bei der Bemessung und ggf. bei der Einstellung der Druckentlastungseinrichtung zu berücksichtigen.