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ArbStättV: Arbeitsstättenverordnung
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A 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge
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Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
- nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen,
- an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben,
- nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind