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ArbStättV: Arbeitsstättenverordnung

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A 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge

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Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie - nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen, - an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben, - nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind
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