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GefStoffV: Gefahrstoffverordnung
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§ 26 Sicherheitstechnik, Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen
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(1) Werden Herstellungs- oder Verwendungsverfahren eingesetzt, bei denen mit Gefahrstoffen in technischen Anlagen oder unter Verwendung von technischen Arbeitsmitteln umgegangen wird, hat der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen.
(2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Betriebsstörungen, bei denen Arbeitnehmer gefährdet werden können, zu verhindern und bei Betriebsstörungen und bei Unfällen die Gefahren für die Arbeitnehmer nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bestehen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer unverzüglich zu unterrichten, wenn diese bei Betriebszuständen, die vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich erhöhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt sein können. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen.
(4) Solange die außergewöhnlich erhöhten Konzentrationen nicht beseitigt und dadurch Arbeitnehmer gefährdet sind, dürfen nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer Zugang zu den betroffenen Arbeitsbereichen haben. Den Arbeitnehmern müssen Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt werden. Die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzausrüstung dürfen nicht in den betroffenen Arbeitsbereichen beschäftigt werden.
(5) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die nach Absatz 4 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.