RegelwerkRegelwerk

WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)

AbschnittAbschnitt

§ 19l Fachbetriebe

Inhalt / VolltextInhalt / Volltext

(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen. (2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer 1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und 2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt. Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.
  • Zurück