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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
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§ 24 / Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG)
KommentarKommentar
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen
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Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
1. Alle Tätigkeiten gem. § 19 l WHG an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genussmitteln,
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B
gem. § 6 Abs. 3,
- Feuerungsanlagen.
2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG, die keine un-mittelbare
Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen
von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht
Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich
Mess-, Steuer- und Regelanlagen.
3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwen-dungsverfahren,
wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach
Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt
werden.
4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen
Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer
Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind