RegelwerkRegelwerk
Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
AbschnittAbschnitt
§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG)
KommentarKommentar
in Verbindung mit § 22 / Sachverständige
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch
Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen
1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile für flüssige und gasförmige Stoffe,
2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe C und D nach §
6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D,
3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach
§ 19 h WHG oder einer diese ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere
Prüffristen festgelegt, gelten diese.
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch Sachverständige
nach § 22 überprüfen zu lassen.Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Fortschreibung der Muster-VAwS, 22./23.3.01, Gesamtfassung,
1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B,
2. Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten der Gefährdungs-stufe
C und D.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor
Inbetriebnahme.
(2) Die (nach Landesrecht zuständige Behörde) kann wegen der Besorgnis einer Gewässerge-fährdung
(§ 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen
bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Abs. 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im
Einzelfall Anlagen nach Abs. 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der
Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der
allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt bei einer Anlage, soweit sie der Forschung,
Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im
Labor- oder Technikumsmaßstab dient.
Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt auch, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb
gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die
Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g WHG berücksichtigt werden.
Die Überprüfung nach Abs. 1 entfällt auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbe-triebsprüfung
eines Öko-Audits nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 an einem regist-rierten
Standort überprüft wird und dabei
1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des
§ 19 i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf
Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden
Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung
und
2. in den im Rahmen des Öko-Audits erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die
Voraussetzungen nach Nr. 1. eingehalten werden,
In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die
durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten be-hördlichen
Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der
Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der (nach Landesrecht zuständigen Behörde) und
dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung
eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.