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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)

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§ 6 / Gefährdungspotential

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(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotenzial zu stufen. (2) Das Gefährdungspotenzial hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Ge-fährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe, sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes. (3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Fortschreibung der Muster-VAwS, 22./23.3.01, Gesamtfassung, Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK) -------------------------------------------------------------------------------------- Volumen in m³ 1 2 3 bzw. Masse in t -------------------------------------------------------------------------------------- <= 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A > 0,1 <= 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 <= 10 Stufe A Stufe B Stufe C > 10 <= 100 Stufe A Stufe C Stufe D > 100 <= 1000 Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D
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