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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
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§ 6 / Gefährdungspotential
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(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur
Anordnung, dem Aufbau, den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem
Gefährdungspotenzial zu stufen.
(2) Das Gefährdungspotenzial hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Ge-fährlichkeit
der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe, sowie der hydrogeologischen
Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.
(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle
dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für
Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird die
Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.
Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Fortschreibung der Muster-VAwS, 22./23.3.01, Gesamtfassung,
Ermittlung der
Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK)
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Volumen in m³ 1 2 3
bzw. Masse in t
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<= 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1 <= 1 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 <= 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 <= 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 <= 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe C Stufe D Stufe D