RegelwerkRegelwerk
Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
AbschnittAbschnitt
§ 28 / Bestehende Anlagen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren
(bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und § 20 innerhalb von zwei Jahren nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, dass diese Anforderungen auch schon nach
der bisherigen Rechtslage bestanden.
(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Abs. 1 genannten Anforderungen neu
begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der
(nach Landesrecht zuständigen Behörde). Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt
werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
(3) Anlagen, die nach der (bisherigen Anlagenverordnung) als einfach oder herkömmlich galten,
bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
(4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen,
spätestens bis zum.......... [2 Jahre nach dem Ende der in § 29 genannten Frist] überprüfen zu lassen.
Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht,
wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist
für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.
(5) Wird durch oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift nach § 19 g Abs. 5 WHG die
Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für die Anlagen, die im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieser Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, die Abs. 1 bis
4 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die in Anhang 2 der ¿Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender
Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe -VwVwS)¿
vom 17.5.1999 (Bundesanzeiger Nr. 98 a vom 29.5.1999) mit der Fußnote 14 ver-sehen
sind, sind aus Anlass dieser geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungs-maßnahmen
erforderlich.