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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
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§ 3 Nr. 4 / Grundsatzanforderungen
KommentarKommentar
Im Schadensfall ausgetretene, wassergefährdende Stoffe
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Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt
sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder
beseitigt werden.