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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)

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Zweiter Abschnitt / Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§§ 15-19)

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§ 15 Entfallen § 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG) Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird. § 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden. § 18 Entfallen § 19 Entfallen
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