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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
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Anhang zu § 4 Abs. 1 / 1.1 - Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
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Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden
geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anla-genteils
oder Abdichten des Lecks)
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen
freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Anlagenteile, bei denen
Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in
einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.