RegelwerkRegelwerk
Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
AbschnittAbschnitt
§11 / Anlagenkataster
KommentarKommentar
Anlagenkataster ist für Anlagen der Gefährdungsstufe D zu erstellen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(1) Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen,
ist auf Anordnung der (nach Landesrecht zuständigen Behörde) ein Anlagenkataster zu
erstellen und fortzuschreiben.
(2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen:
1. eine Beschreibung der Anlagen, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden
Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in den Anlagen vorhanden
sein können,
2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen und der Vorkehrungen
und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen.