RegelwerkRegelwerk

Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)

AbschnittAbschnitt

§11 / Anlagenkataster

KommentarKommentar

Anlagenkataster ist für Anlagen der Gefährdungsstufe D zu erstellen

Inhalt / VolltextInhalt / Volltext

(1) Für mehrere Anlagen, die zusammen ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellen, ist auf Anordnung der (nach Landesrecht zuständigen Behörde) ein Anlagenkataster zu erstellen und fortzuschreiben. (2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen: 1. eine Beschreibung der Anlagen, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in den Anlagen vorhanden sein können, 2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen.
  • Zurück