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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)

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Anhang zu § 4 Abs. 1 / 2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

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2.2.1 Einhaltung der Anforderungen Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden. 2.2.2 Allgemeine Anforderungen Behälter/Verpackungen Wassergefährdungsklasse 1 2 3 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Befüllen und Entleeren von ortsbe- F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0 weglichen Behältern ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Umladen von Flüssigkeiten in Verpa- F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2 ckungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Umladen von Flüssigkeiten in Verpa- F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2 ckungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleich- wertig sind Alternative: Behälter/Verpackungen Wassergefährdungsklasse 1 2 3 ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Befüllen und Entleeren von ortsbe- R1 R1 R1 weglichen Behältern ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Umladen von Flüssigkeiten in Verpa- R1 R1 R1 ckungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Umladen von Flüssigkeiten in Verpa- R0 R1 R1 ckungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleich- wertig sind 2.2.3 Heizölverbraucheranlagen Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt. 2.2.4 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt: 1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlussein- richtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Lei- tungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. 2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.
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