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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
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§ 21 / Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen
KommentarKommentar
Kälteanlagen mit Füllmengen von mehr als 100 m3 Ammoniak
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(1) Sind die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen
die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19 g Abs. 1 WHG 20,
1. wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden
wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation
zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
2. wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die
betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche
Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7 a
WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im
wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.
(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls
wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Be-triebsanweisung
nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt
erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.