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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)

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Anhang zu § 4 Abs. 1 / 2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

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2.1.1 Einhaltung der Anforderungen Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch ein-gehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden. 2.1.2 Allgemeine Regelung Volumen Wassergefährdungsklasse in m³ 1 2 3 <= 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0 > 0,1 <= 1 F0+R0+I0 F1+R1+I0/ F1+R1+I1/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 F2+R2+I0/ F0+R3+I0 > 1<= 10 F1+R1+I0/ F1+R1+I1 / F1+R2+I0/ F1+R1+ I1+I2/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 F0+R3+I0 F2+R2+I1/ F0+R3+I0 > 10 <= 100 F1+R1+I1/ F1+R2+I0/ F1+R1+ I1+I2/ F2+R2+I1 +I2/ F0+R3+ F0+R3+I0 F2+R2+I1/ F0+R3+I0 I1+I2 > 100 F1+R1+ I1+I2/ F2+R2+I1 +I2/ F0+R3+ F2+R2+I1 +I2/ F0+R3+ F2+R2+I1/ F0+R3+I0 I1+ I2 I1+I2 Erläuterungen: + ... zusätzlich / ... wahlweise Bei HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die F-und R-Anforderungen nicht einhalten können, gilt I1 + I2. Alternative: Volumen der Anlage Wassergefährdungs- in m³ klasse 1 2 3 --------------------------------------------------------------------------- <= 0,1 R0 R0 R0 > 0,1 <= 1 R0 R1 R2 > 1 <= 10 R1 R1 R2 > 10 <= 100 R1 R1 R2 > 100 R1 R2 R2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird. Bei HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm-und Maßnahmenplan. 2.1.3 Anforderungen an Fass- und Gebindelager Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln: Gesamtrauminhalt Vges in m³ Rauminhalt des Rückhalte- vermögens -------------------------------------------------------------------------------------------------------------- <= 100 10 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes > 100 <= 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10m³ > 1000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m³ 2.1.4 Kleingebindeläger Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 l nicht überschreitet genügt R0, wenn die Stoffe - im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder - in geschlossenen Räumen gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. Als Befestigung ist eine Fläche F1 erforderlich. Alternative : Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich
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