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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
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Anhang zu § 4 Abs. 1 / 2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen
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2.1.1 Einhaltung der Anforderungen
Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch ein-gehalten,
wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs
erfüllt werden.
2.1.2 Allgemeine Regelung
Volumen Wassergefährdungsklasse
in m³ 1 2 3
<= 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0
> 0,1 <= 1 F0+R0+I0 F1+R1+I0/ F1+R1+I1/
F1+R0+I1/ F0+R3+I0 F2+R2+I0/ F0+R3+I0
> 1<= 10 F1+R1+I0/ F1+R1+I1 / F1+R2+I0/ F1+R1+ I1+I2/
F1+R0+I1/ F0+R3+I0 F0+R3+I0 F2+R2+I1/ F0+R3+I0
> 10 <= 100 F1+R1+I1/ F1+R2+I0/ F1+R1+ I1+I2/ F2+R2+I1 +I2/ F0+R3+
F0+R3+I0 F2+R2+I1/ F0+R3+I0 I1+I2
> 100 F1+R1+ I1+I2/ F2+R2+I1 +I2/ F0+R3+ F2+R2+I1 +I2/ F0+R3+
F2+R2+I1/ F0+R3+I0 I1+ I2 I1+I2
Erläuterungen: + ... zusätzlich / ... wahlweise
Bei HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die F-und R-Anforderungen nicht
einhalten können, gilt I1 + I2.
Alternative:
Volumen der Anlage Wassergefährdungs-
in m³ klasse
1 2 3
---------------------------------------------------------------------------
<= 0,1 R0 R0 R0
> 0,1 <= 1 R0 R1 R2
> 1 <= 10 R1 R1 R2
> 10 <= 100 R1 R1 R2
> 100 R1 R2 R2
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.
Bei HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten
können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und abgestimmtem Alarm-und Maßnahmenplan.
2.1.3 Anforderungen an Fass- und Gebindelager
Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:
Gesamtrauminhalt Vges in m³ Rauminhalt des Rückhalte-
vermögens
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------
<= 100 10 % von Vges, wenigstens der
Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 <= 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10m³
> 1000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m³
2.1.4 Kleingebindeläger
Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 l nicht überschreitet genügt R0, wenn
die Stoffe
- im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse
beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder
- in geschlossenen Räumen gelagert werden
und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.
Als Befestigung ist eine Fläche F1 erforderlich.
Alternative : Als Befestigung ist eine stoffundurchlässige Fläche erforderlich