RegelwerkRegelwerk

Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)

AbschnittAbschnitt

§13 / Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe

Inhalt / VolltextInhalt / Volltext

Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen für flüssige und gasförmige Stoffe 13 ( zu § 19 h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A gem. § 6 Abs. 3 entsprechen. (2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Fortschreibung der Muster-VAwS, 22./23.3.01, Gesamtfassung, 1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn a) die Lagerbehälter doppelwandig sind und Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oder b) die Lagerbehälter als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und Auffangräume so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindest 10 % des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter sowie 2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind. (3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich.
  • Zurück