RegelwerkRegelwerk
Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
AbschnittAbschnitt
§10 / Anlagen in Schutzgebieten
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach
§ 19 g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. Die (nach Landesrecht zuständige Behörde) kann für
standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D,
unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen
verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig
ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der
Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.
(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder
Verordnungen nach § 19 WHG (Landesrecht) bleiben unberührt.