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Muster-VAwS: Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-Anlagenverordnung)
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§ 8 / Allgemeine Betriebs- und Verwaltungsvorschriften - Anzeigepflicht
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(1) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich
außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere
Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren.
(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder
überprüft, hat das Austreten eines wassergefährdenden Stoffes von einer nicht nur unbedeutenden
Menge unverzüglich der zuständigen Behörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern
die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind
oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen
ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer
Anlage ausgetreten sind und eine solche Gefährdung entstanden ist.