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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]

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Anhang V / Mitteilung nach § 11 Abs. 3 Störfallverordnung

KommentarKommentar

Gilt nicht für Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III, IV der StörfallV nur in so geringen Mengen vorhanden sind oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist (1/10-Regel)
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