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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
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§ 6 Ergänzende Anforderungen
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(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus
1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,
2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen,
3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,
4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen und
5. die betroffenen Beschäftigten über die für sie in den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.
(2) Der Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen über die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung
1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile,
2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen.
Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
(3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen nach den Anhängen II, III oder IV oder von Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, hat - auch soweit das Lager Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen Bezeichnungen, die Mengen, der jeweilige Lagerort sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter Güter aufgeführt sind; darüber hinaus hat er Unterlagen mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung erforderlich ist, insbesondere Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen Änderungen des Lagerbestandes sofort und im übrigen wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und kurzfristig verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung zuständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf elektronischen Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden können.