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12. BImSchV: Störfall-Verordnung [alte Fassung]
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§ 1 Abs. 2 / Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung gilt für die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen II, III oder IV zu dieser Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können. Sie gilt nicht für Anlagen, in denen diese Stoffe nur in so geringen Mengen vorhanden sein oder entstehen können, daß der Eintritt eines Störfalls offensichtlich ausgeschlossen ist.
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, die §§ 7 bis 9 sowie § 11a gelten nur für
1. Anlagen, die im Teil 1 des Anhangs I genannt sind und die in Anhang II Spalte 1 festgelegten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten können, und
2. Anlagen, die im Teil 2 des Anhangs I genannt sind und die in Anhang III festgelegten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten können.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber von Anlagen nach Absatz 1, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, §§ 7 bis 9 sowie § 11a auch dann auferlegen, wenn sie in Anhang I nicht genannt sind oder die in Anhang II Spalte 1 oder Anhang III festgelegten Mengenschwellen nicht erreicht werden.
(4) Die Mengenschwellen in Anhang II Spalte 2 und in Anhang III gelten für alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen desselben Betreibers, wenn die Entfernung zwischen den einzelnen Anlagen weniger als 500 m beträgt oder aus anderen Gründen nicht ausreicht, um unter voraussehbaren Umständen das Entstehen oder die Erhöhung einer ernsten Gefahr nach § 2 Abs. 2 auszuschließen. In diesem Fall sind bei der Ermittlung der maßgebenden Mengen von einzelnen Stoffen, Zubereitungen oder Kategorien von Stoffen oder Zubereitungen die jeweiligen Teilmengen der einzelnen Anlagen zu addieren. Absatz 4 gilt nicht, wenn eine Gefahr nach § 2 Abs. 2 offensichtlich auszuschließen ist.