RegelwerkRegelwerk

12. BImSchV - Störfallverordnung [Neufassung]

AbschnittAbschnitt

Anhang VII

Inhalt / VolltextInhalt / Volltext

Teil 1: Stoffliste für Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. Mengenschwellen in kg Gefährliche Stoffe CAS-Nr. Anlagen nach § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 3 § 1 Abs. 3 Nr.1a Nr. 2 Nr. 1b Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 1 Explosionsfähige 4) 5) 4) Staub-/Luftgemische 3) 2 Hochentzündliche verflüs- 5000 50000 3000 sigte Gase (einschließ- lich Flüssiggas) und Erdgas 3 Ammoniak 7664-41-7 2000 20000 3000 Anmerkungen zur Stoffliste 3) Aufwirbelungen feinteiliger, brennbarer Feststoffe mit Luft, staubexplosionsfähig nach VDI-RL 2263 Blatt 1 4) Festlegung anstelle Mengenschwelle Spalten 4 und 6: Die Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 20 a) 50 qm oder b) 100 qm, wenn die Anlage durch explosionsfeste Bauweise nach EX-RL E 3.1 gegen den maximalen Explosionsdruck geschützt 5) Festlegung anstelle Mengenschwelle Spalte 5: Summe aller Teilvolumina einer Anlage, die der Zone 20 > 100 m³. Teil 2: Liste der Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen; 2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel; 3.Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung oder Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt unberührt; 4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung; 5. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin; 6. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle; 7. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen; 8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle; 9. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten; 10. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes; 11. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden. Teil 3: Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Nummer 9 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) dienen, soweit sie weder Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage nach Teil 2 sind, noch Verfahrensschritten innerhalb einer solchen Anlage dienen.
  • Zurück