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12. BImSchV - Störfallverordnung [Neufassung]
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Anhang IV: Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
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1. Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen
ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung
der Abhilfemaßnahmen auf dem Gelände des Betriebsbereichs verantwortlich ist.
2. Name oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für die
externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zuständigen Behörde verantwortlich ist.
3. Für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Auslösen eines Störfalls
ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen,
die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung
der Auswirkungen zu treffen sind, sowie eine Beschreibung der zur Verfügung
stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel.
4. Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Gelände
des Betriebsbereichs, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung
sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten.
5. Vorkehrungen zur frühzeitigen Warnung der für die Einleitung der in den
externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen vorgesehenen Maßnahmen
zuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung
mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren
Informationen, sobald diese verfügbar sind.
6. Vorkehrungen zur Ausbildung und Schulung des Personals in den Aufgaben,
deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls zur
Koordinierung dieser Ausbildung und Schulung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten.
7. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb
des Geländes des Betriebsbereichs.