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12. BImSchV - Störfallverordnung [Neufassung]

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Anhang VI: Meldungen

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Teil 1: Kriterien I.Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. 1.Beteiligte Stoffe Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 des Anhangs I angegebenen Mengenschwelle. 2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum Ein Unfall, bei dem ein gefährlicher Stoff die unmittelbare Ursache für eine der nachstehenden Unfallfolgen ist: a) ein Todesfall, b) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden, c) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden, d) Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs, e) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als zwei Stunden mit einem Wert von mindestens 500 Personenstunden, f) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als zwei Stunden mit einem Wert von mindestens 1000 Personenstunden. 3. Unmittelbare Umweltschädigungen a) Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume - gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha, - großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha. b) Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von maritimen Lebensräumen - Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km, - See oder Teich: ab 1 ha, - Delta: ab 2 ha, - Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha. c) Erhebliche Schädigung des Grundwassers - ab 1 ha. 4. Sachschäden a) Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen EURO, b) Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen EURO. 5. Grenzüberschreitende Schädigungen Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Unfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen. II. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, die aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. III. Eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. Teil 2: Inhalte Folgt Meldeformular
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