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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen

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3.10 Dichtheitsüberwachung

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Der Unternehmer hat Gasanlagen so zu betreiben, zu überwachen und instandzuhalten, dass sie bei den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht bleiben. Hinsichtlich Dichtheitsüberwachung siehe Abschnitt E 1.3.2.1 der »Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)« (BGR 104)
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