RegelwerkRegelwerk
BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
AbschnittAbschnitt
4.2 Dichtheitsprüfung
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
4.2.1 Der Unternehmer darf Anlagen erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb nehmen, nachdem sie auf Dichtheit geprüft worden sind.
Die Dichtheitsprüfung wird an gasführenden Anlagen zusätzlich zu den für Druckbehälter vorgeschriebenen Prüfungen und den beim Hersteller vorgenommenen Prüfungen an Rohren und Armaturen durchgeführt.
4.2.2 Die Dichtheitsprüfung ist mit einem Inertgas, mit Druckluft oder mit dem Betriebsgas durchzuführen. Das Gas muss so beschaffen sein, dass eventuelle Beimengungen nicht zu unzulässigen Reaktionen mit dem Betriebsgas oder mit dem Werkstoff der Anlagenteile führen.
Bei Verwendung von brennbaren oder gesundheitsgefährlichen Betriebsgasen sind Maßnahmen zum Schutz des Prüfpersonals notwendig.
Unzulässige Reaktionen können durch auskondensierte Stoffe, z. B. Wasser, ausgelöst werden.
4.2.3 Dichtheitsprüfungen sind mit einem Druck durchzuführen, der auf das Prüfverfahren abgestimmt ist; er darf den betriebsmäßig für die Anlage vorgesehenen Druck nicht überschreiten. Wird bei einer Dichtheitsprüfung nach Satz 1 der für die Anlage betriebsmäßig vorgesehene Druck nicht erreicht, so ist die Dichtheitsprüfung zu ergänzen durch eine besondere Dichtheitsüberwachung während des ersten Anfahrens der Anlage.
Siehe Dechema-Informationsblatt ZfP 1 »Dichtheitsprüfungen an Apparaten und Komponenten von Chemieanlagen«.
4.2.4 Die Dichtheitsprüfung darf nur von einer vom Unternehmer beauftragten Person durchgeführt werden. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung in ein Prüfbuch eingetragen wird.
Dies wird z. B. erreicht, wenn der Unternehmer Personen beauftragt, die mit den jeweiligen Prüfmethoden und dem Prüfumfang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Prüfungen zuverlässig durchführen.
In den Aufzeichnungen wird neben den Prüfergebnissen vermerkt, welche Anlagen oder Anlagenteile zu welchem Zeitpunkt, auf welche Weise und durch wen auf Dichtheit geprüft worden sind.