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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.17 Kritische Betriebszustände
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Anlagen keine kritischen Betriebszustände entstehen.
Kritische Betriebszustände sind solche, bei denen
- der zulässige Druck überschritten oder die zulässige Temperatur über- oder unterschritten werden können (Auslegungsdaten),
- Drücke oder Temperaturen auftreten, bei denen das Verfahren nicht mehr sicher beherrscht werden kann,
- mit Gasen in flüssigem Zustand der zulässige Füllgrad überschritten wird.
Auch Vakuum kann ein kritischer Betriebszustand sein.
Kritische Betriebszustände können durch selbsttätige Regelungen, z. B. zum
- Begrenzen von Druck und Temperatur,
- Unterbrechen der Stoffzufuhr,
- Zugeben von Inhibitoren (Stopper),
- Einschalten einer Zusatzkühlung,
- Abschalten einer Heizung
verhindert werden.
Siehe auch AD-Merkblatt A 6 »Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung; MSR-Sicherheitseinrichtungen«.
Es ist zweckmäßig Mess-, Regel-, Alarm- oder Abschaltsysteme in einem Leitstand oder einer Prozessleitwarte (Prozessleitsysteme) zusammenzufassen.