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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen

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3.17 Kritische Betriebszustände

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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Anlagen keine kritischen Betriebszustände entstehen. Kritische Betriebszustände sind solche, bei denen - der zulässige Druck überschritten oder die zulässige Temperatur über- oder unterschritten werden können (Auslegungsdaten), - Drücke oder Temperaturen auftreten, bei denen das Verfahren nicht mehr sicher beherrscht werden kann, - mit Gasen in flüssigem Zustand der zulässige Füllgrad überschritten wird. Auch Vakuum kann ein kritischer Betriebszustand sein. Kritische Betriebszustände können durch selbsttätige Regelungen, z. B. zum - Begrenzen von Druck und Temperatur, - Unterbrechen der Stoffzufuhr, - Zugeben von Inhibitoren (Stopper), - Einschalten einer Zusatzkühlung, - Abschalten einer Heizung verhindert werden. Siehe auch AD-Merkblatt A 6 »Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung; MSR-Sicherheitseinrichtungen«. Es ist zweckmäßig Mess-, Regel-, Alarm- oder Abschaltsysteme in einem Leitstand oder einer Prozessleitwarte (Prozessleitsysteme) zusammenzufassen.
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