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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.18 Besondere Arbeiten
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3.18.1 Arbeiten, die nicht in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 3.2 geregelt sind, gelten als besondere Arbeiten und dürfen nur auf besondere Anweisung des Unternehmers ausgeführt werden. Bei besonderen Arbeiten sind Art und Umfang der zu treffenden Schutzmaßnahmen vom Unternehmer festzulegen.
zu besonderen Arbeiten gehören auch
- Instandsetzungsarbeiten, die in Abschnitt 3.2 nicht geregelt sind,
- Arbeiten, die zwar nach Abschnitt 3.2.1 in der Betriebsanweisung geregelt sind, die jedoch nicht in der beschriebenen Art durchgeführt werden können.
Hinsichtlich Arbeiten an Gasleitungen siehe Unfallverhütungsvorschrift »Arbeiten an Gasleitungen« (BGV D 2).
3.18.2 Gehört zu den Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 3.18.1 das Entleeren von Anlagen oder Anlagenteilen für brennbare Gase, oder wird aus anderen Gründen entleert, müssen die brennbaren Gase mit inerten Medien verdrängt werden. Ein Verdrängen mit Luft ist nur unter Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen, die der Unternehmer festzulegen hat, zulässig. Ein Verdrängen mit Luft ist jedoch nicht zulässig bei Gasen, die zur Peroxidbildung neigen.
Inerte Medien sind z. B. inerte Gase, Dampf oder Wasser.
Siehe auch Abschnitt 3.9.1.
Die Schutzmaßnahmen beim Verdrängen von brennbaren Gasen mit Luft sind erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
1. Die Anlagenteile sind so ausgelegt, dass sie einem auftretenden Explosionsdruck standhalten.
2. Der Spüldruck (Druck der Luft, mit der gespült wird) wird ausreichend niedrig, kleiner als 0,5 bar Überdruck, gehalten.
3. Die abströmenden Gase werden gefahrlos abgeführt.
4. Das Spülen wird so lange vorgenommen, bis die Analyse der abströmenden Gase ergibt, dass das brennbare Gas durch die Spülluft ausreichend entfernt worden ist. Auf Schichtenbildungen und das Verbleiben brennbaren Gases in Toträumen und dergleichen ist zu achten.
5. Das Spülen wird durch unterwiesene Versicherte unter Aufsicht vorgenommen. Die Arbeit kann auch allein vom Aufsichtführenden vorgenommen werden.
Nach Abschnitt 3.6.2 DIN 31000 »Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse« gilt als unterwiesene Person, wer über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.
3.18.3 Der Unternehmer hat vor Beginn von Schweiß- und sonstigen Feuerarbeiten in der Anlage sowie für Arbeiten, bei denen mit Gasaustritt zu rechnen ist, eine schriftliche Freigabeerklärung zu erteilen, in der die anzuwendenden sicherheitstechnischen Maßnahmen anzugeben sind. Die Versicherten dürfen ohne die schriftliche Freigabeerklärung des Unternehmers, der die Anlagen betreibt, die Arbeiten nicht durchführen.
3.18.4 Ist bei Arbeiten an Anlagenteilen für brennbare Gase mit Gasaustritt zu rechnen, hat der Unternehmer einen entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich für die Dauer der Arbeiten festzulegen.
Art und Größe des explosionsgefährdeten Bereiches ist z. B. abhängig von
- den Eigenschaften des Gases,
- der möglichen Menge des austretenden Gases und
- der Dauer des möglichen Gasaustrittes.
3.18.5 Vereisungen an Anlagenteilen dürfen nur so beseitigt werden, dass keine gefährliche Erwärmung der Anlagenteile oder Zündung von Gas auftreten kann.
Dies wird z. B. erreicht durch Anwärmen mit Warmwasser, Dampf, Warmbadöl, indirekter Beheizung oder warmem Inertgas, nicht aber durch offene Flamme; siehe auch Abschnitte 3.16.2 und 3.16.3.