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BGR 500 Kap. 2.33: Betreiben von Anlagen für den Umgang mit Gasen
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3.19 Einrichtungen zum Erkennen und Melden von Gasgefahren
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3.19.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Melden von Gasgefahren Einrichtungen vorhanden sind.
Gasgefahren können durch Geruch, Geräusche, Nebel- und Eisbildung, Mess- oder Anzeigegeräte festgestellt werden. Gaswarneinrichtungen dienen der Erkennung und Warnung von Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahr.
Siehe auch Abschnitt 3.10.
Dies wird z. B. erreicht, wenn in Anlagen ein Feuermelder, eine Funk- oder Fernsprechverbindung rasch erreichbar ist.
3.19.2 Der Unternehmer hat für Anlagen mit besonders gesundheitsgefährlichen Gasen selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen, Warnen und Melden von Vergiftungsgefahr vorzusehen.
Solche Gase sind Phosphin (Phosphorwasserstoff), Schwefelwasserstoff, Cyanwasserstoff (Blausäure), Carbonylchlorid (Phosgen), Fluor.
Die genannten Gase sind insofern besonders gefährlich, da sie z. B. schon in geringen Konzentrationen zur Lähmung der Geruchsnerven führen oder durch Geruch nicht wahrzunehmen sind.
Selbsttätig wirkende Einrichtungen zum Erkennen, Warnen und Melden von Vergiftungsgefahr sind z. B.
- tragbare Gaswarneinrichtungen, die von Personen im Gefahrbereich getragen oder
- ortsfeste Gaswarneinrichtungen, die in der Anlage installiert
werden.
Die Warnung kann sowohl akustisch als auch optisch durch Warnleuchten oder Farbumschlagsysteme, z. B. Anstriche, Plaketten, erfolgen.