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VBG-Nr. 016 / Verdichter
AbschnittAbschnitt
§ 10 Verdichter zum verdichten von brennbaren oder explosionsfähigen Gasen oder Dämpfen
KommentarKommentar
- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information siehe BGR 261
- BGR 261findet keine Anwendung auf
- - Kompressoren in Acetylenanlagen,
- - Kompressoren in Kälteanlagen,
- - Kompressoren in Sauerstoffanlagen,
- - Turbokompressoren für Luft, deren höchstzulässiger Betriebsdruck 0,2 bar nicht überschreiten kann,
- - Turbokompressoren in Gasturbinentriebwerken und -anlagen sowie Ladeluftkompressor für Verbrennungsmotoren,
- - Vakuumpumpen, deren absoluter Ansaugdruck 10-3 bar unterschreitet,
- - Kompressoren mit einer Motorleistung von nicht mehr als 0,5 kW