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VBG-Nr. 016 / Verdichter

AbschnittAbschnitt

§ 10 Verdichter zum verdichten von brennbaren oder explosionsfähigen Gasen oder Dämpfen

KommentarKommentar

- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information siehe BGR 261 - BGR 261findet keine Anwendung auf - - Kompressoren in Acetylenanlagen, - - Kompressoren in Kälteanlagen, - - Kompressoren in Sauerstoffanlagen, - - Turbokompressoren für Luft, deren höchstzulässiger Betriebsdruck 0,2 bar nicht überschreiten kann, - - Turbokompressoren in Gasturbinentriebwerken und -anlagen sowie Ladeluftkompressor für Verbrennungsmotoren, - - Vakuumpumpen, deren absoluter Ansaugdruck 10-3 bar unterschreitet, - - Kompressoren mit einer Motorleistung von nicht mehr als 0,5 kW
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