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BGR 500 Kap. 2.35: Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
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3.2 Unterweisung, Betreiben, Wartung
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Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich über
1. die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen,
2. die Sicherheitsbestimmungen und
3. das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen
zu unterweisen.
Der Unternehmer darf Versicherte an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen oder in Maschinenräumen nur beschäftigen, wenn die Versicherten unterwiesen sind und zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.