RegelwerkRegelwerk
BGR 500 Kap. 2.35: Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
AbschnittAbschnitt
3.5 Feuerlöscheinrichtungen
Inhalt / VolltextInhalt / Volltext
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Anlagen oder Einrichtungen mit brennbaren Kältemitteln, Kühlmitteln oder Kälteträgern geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Anzahl bereitstehen und gebrauchsfertig sind. Es dürfen nur Löschmittel verwendet werden, die mit dem Kältemittel nicht gefährlich reagieren.
Die Einrichtungen dienen der ersten Bekämpfung eines Brandes im Entstehen, z. B. Kohlenstoffdioxid-Handlöscher, Wasserberieselungsanlagen. Geeignete Löschmittel sind solche, die mit dem Kühl- oder Kältemittel nicht gefährlich reagieren.